Abrechnung
Die Abrechnung der psychotherapeutischen Leistungen erfolgt bei Privatpatienten über die Versicherungsträger. Da sich das Prozedere der Antragsstellung je Krankenversicherung unterscheidet, informieren Sie sich bitte vor Beginn der Therapie bei Ihrer Krankenversicherung, ob bestimmte Formulare oder eine formlose Antragsstellung erforderlich sind. Auch die Anzahl der Sitzungen pro Kalenderjahr sowie die Erstattungshöhe kann sich je nach privater Krankenversicherung unterscheiden. Die psychotherapeutischen Leistungen werden Ihnen monatlich gemäß der GOP/GOÄ Gebührenordnung in Rechnung gestellt, die Sie zunächst privat bezahlen und dann zur Kostenrückerstattung bei Ihrer privaten Krankenversicherung einreichen.
Das Honorar pro Therapiesitzung richtet sich nach der Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP) und dem gesetzlich vorgegebenen Steigerungssatz ab dem 01.07.2024 wie folgt:
Für die Einzelsitzung/Psychotherapeutische Kurzzeittherapie (vierundzwanzig Sitzungen) von 50 Minuten Dauer wird ein Honorar in Höhe von 134,06 Euro, analog der GOÄ/P Ziffer 812 (2,3-facher Satz) vereinbart.
Für die Erhebung der biographischen Anamnese wird einmalig ein Honorar in Höhe von 123,34 Euro, analog der GOÄ/P Ziffer 860 (2,3- facher Satz) berechnet.
Für die Einzelsitzung/Psychotherapeutische Langzeittherapie von 50 Minuten Dauer wird ein Honorar in Höhe von 122,40 Euro, analog der GOÄ/P Ziffer 870 (2,8-facher Satz) berechnet.
Für die Erhebung des aktuellen psychischen Befundes wird in jeder Sitzung ein Honorar in Höhe von 33,52 Euro, analog der GOÄ/P Ziffer 801 (2,3-facher Satz) berechnet.
Paargespräch 60 Minuten:
GOP Ziffer 870 Faktor: 3,5 Betrag: 153,02 EUR
Des Weiteren ist die Abrechnung der psychotherapeutischen Leistungen per Selbstzahlung möglich. Beihilfeberechtigte bekommen in der Regel 50 bis 100% der Kosten ihrer Psychotherapie vom Versicherungsträger erstattet. Auch als gesetzlich Versicherte haben Sie einen gesetzlichen Anspruch auf zeitnahe Behandlung. Gesetzlich Versicherte können somit für den Fall, dass es keine Behandlungsmöglichkeit bei einem zugelassenen Psychotherapeuten gibt, in Absprache mit ihrer Krankenkasse über das Kostenerstattungsverfahren der gesetzlichen Krankenversicherung behandelt werden.